Worum geht es?
Unterhaltsberechtigte in der Schweiz haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt.
Für grenzüberschreitende Alimenteninkassi bestehen verschiedene Übereinkommen, welche eine Brückenfunktion von einem Rechtssystem (Land) ins andere haben.
Das wichtigste ist das UNO-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist von ungefähr 65 Ländern ratifiziert worden.
Die zwischenstaatliche Kooperation ist durch die Einsetzung von Empfangs- und Übermittlungsstellen (Zentralbehörden) in den jeweiligen Ländern geregelt.
Anlaufstellen
Die Zentralbehörde internationale Alimentensachen nimmt Gesuche von den zuständigen kantonalen Behörden ins Ausland (zuhanden der Empfangsstellen der Vertragsstaaten) und Gesuche vom Ausland (der Übermittlungsstellen der Vertragsstaaten) an die kantonalen Behörden entgegen.
Gesuchstellende Personen sind gebeten, sich nicht direkt mit der Zentralbehörde in Verbindung zu setzen.
In der Schweiz wohnhafte Personen wenden sich an:
Im Ausland wohnhafte Personen wenden sich an:
- Adressen Vertragsstaaten New Yorker Übereinkommen (PDF, 394 kB, 10.09.2024)
- Adresse USA (PDF, 123 kB, 06.03.2024)
- Adresse Manitoba/Kanada (PDF, 107 kB, 06.03.2024)
- Adresse Saskatchewan/Kanada (PDF, 133 kB, 06.03.2024)
- Adresse Britisch Kolumbien/Kanada (PDF, 158 kB, 06.03.2024)
- Adresse Alberta/Kanada (PDF, 132 kB, 06.03.2024)
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Letzte Änderung 08.08.2024
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